Steuerermäßigung für Handwerker und Hausreinigung auch für Mieter

Auch wenn Mieter Verträge mit Leistungserbringern für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen nicht selbst abgeschlossen haben, können diesbezügliche Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden.

 

Die Kläger haben für die von ihnen angemietete Wohnung über die Nebenkostenabrechnung Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und die Überprüfung von Rauchwarnmeldern mitbezahlt. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ab.

 

Der in letzter Instanz angerufene Bundesfinanzhof störte sich jedoch nicht daran, dass die diesbezüglichen Verträge nicht von den Mietern selbst abgeschlossen worden waren.

Es reicht aus, wenn aufgrund von der Vermieterseite abgeschlossenen Verträgen dem Mieter Leistungen zugutegekommen sind.

Erforderlich ist jedoch ein Nachweis in Gestalt einer Bescheinigung, wie in dem von der Finanzverwaltung mit Schreiben vom 09.12.2016 veröffentlichten Muster.

Ergibt sich demnach aus dem dem Finanzamt vorzulegenden Nachweis Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung, Leistungserbringung und Leistungsempfänger, geschuldetes Entgelt und ein Hinweis auf die unbare Zahlung, reiche dies.

 

Entsprechend wäre zu entscheiden, wenn es um Aufwendungen der Wohnungseigentümer für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geht, die der Hausverwalter für sie beauftragt hat.

 

BFH, Urteil vom 20.04.2023 – VI R 24/20

 

Rechtsanwalt Michael Staudenmayer

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