Vorweggenommene Erbfolge – warum der Schuldzinsenabzug gekürzt werden kann

Wer eine vermietete Immobilie (oder einen Anteil daran) unentgeltlich auf Kind/Enkel überträgt, ohne die dazugehörigen Darlehen mit zu übertragen, kann die Schuldzinsen nur noch anteilig als Werbungskosten abziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das 2024 klargestellt.

 

Worum geht es genau?

Viele regeln die Vermögensnachfolge schon zu Lebzeiten („vorweggenommene Erbfolge“). Häufig werden dabei Miteigentumsanteile an vermieteten Immobilien verschenkt. Die bestehenden Darlehen bleiben aber beim Schenker, weil die Bank keinen Schuldnerwechsel möchte – oder man es „einfach so“ lässt.

Genau hier liegt dann ein steuerliches Problem: Ohne Darlehensübernahme fehlt für einen Teil der Zinsen der Zusammenhang zur Einkünfteerzielung (Vermietung). Folge: Kürzung des Zinsabzugs.

 

Was hat der BFH entschieden?

 

  • Sachverhalt: Der Alleineigentümer schenkt seinem Sohn 2/5 der vermieteten Immobilie. Kein Schuldbeitritt, keine Schuldübernahme. In der Steuererklärung setzt der Vater alle Darlehenszinsen an.
  • BFH-Urteil (Az. IX R 2/24, 03.12.2024): Nur die Zinsen, die auf den beim Vater verbliebenen Anteil entfallen, sind abziehbar. Für den verschenkten Anteil sind die Zinsen nicht (mehr) Werbungskosten – sie finanzieren steuerlich betrachtet die Schenkung, nicht die Vermietung. Ergebnis: anteiliger Zinsabzug (hier: nur 3/5).

 

Der BFH grenzt ausdrücklich ab: Das ist nicht wie beim Verkauf. Bei einem Verkauf können „nachträgliche Werbungskosten“ (Zinsen aus Altdarlehen) in der Regel weiter abziehbar bleiben. Eine Schenkung dient aber privaten Zwecken – daher kein voller Zinsabzug.

 

Fazit

Bei der vorweggenommenen Erbfolge entscheidet die Darlehensfrage über den Zinsabzug in der Steuererklärung: Ohne (anteilige) Schuldübernahme gibt es nur einen gekürzten Abzug – der Rest ist privat. Mit Schuldübernahme geht der Zinsabzug beim Erwerber – dafür kann es (je nach Frist) § 23-Risiken geben. Gute Gestaltung heißt: vorher durchrechnen, sauber vertraglich regeln, alles aus einer Hand abstimmen. 

 

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gerne erstelle ich auf Basis Ihrer Unterlagen eine kompakte Ersteinschätzung mit Chancen-/Risiko-Abwägung.

 

Rechtsanwalt Michael Staudenmayer

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