Immobilie als Schenkung oder Ausstattung ?

Das OLG Koblenz hat sich mit Urteil vom 24.04.2023 – 12 U 602/22 zur Abgrenzung einer zu Lebzeiten des Erblassers mehr als 10 Jahre zurückliegenden Schenkung einer Immobilie von der sogenannten Ausstattung geäußert. Pflichtteilsberechtigte hätten nach dem Tod der Erblasserin Ansprüche nur geltend machen können, wenn die Zuwendung der Immobilie als Ausstattung und nicht als lebzeitige Schenkung zu qualifizieren gewesen wäre. Dies hat das Gericht vorliegend mit Blick auf das Lebensalter und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers im Zeitpunkt der Übertragung der Immobilien und aufgrund der konkreten Lebensumstände abgelehnt.

 

Länger zurückliegende Schenkungen nur ausnahmsweise zu berücksichtigen

Die Erblasserin hatte ihrem Sohn im Wege einer Schenkung ein Mietshaus mit erheblichen Mieteinnahmen ca. 13 Jahre vor ihrem Tod übertragen, ohne den Zweck der Schenkung anzugeben. Aufgrund der Pflichtteilsvorschriften sind mehr als 10 Jahre zurückliegende Schenkungen jedoch nur ausnahmsweise zu berücksichtigen.  

 

Vorliegen einer Ausstattung als Ausnahme?

Eine solche Ausnahme wäre zum Beispiel dann gegeben gewesen, wenn es sich um eine sogenannte Ausstattung gehandelt hätte, die nach der gesetzlichen Definition „mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung zugewendet worden wäre.“.

 

Umstände der Hausschenkung entscheidend

Das Gericht hielt hier fest, dass gegen den Ausstattungscharakter spräche, dass der Erblasser schon zuvor auch einem anderen Kind mit dem Ziel der Gleichbehandlung erheblichen Grundbesitz übertragen hat.

Entscheidend für das Gericht war jedoch, dass der Zuwendungsempfänger bereits 38 Jahre alt war, seit 10 Jahren verheiratet, vier Kinder hatte, eine eigene Firma, von deren Einkünfte er gut leben konnte, und auch dessen Ehepartner über erhebliche eigene Einkünfte verfügte, sodass der Familienunterhalt gesichert war. Ein Ausstattungszweck lag daher fern.

 

Besser: den Zweck einer Schenkung schriftlich fixieren

Der Fall zeigt, dass es Sinn macht, Umstände und Zweck einer derartigen Schenkung schriftlich zu fixieren, zumal eine zeitlich unbegrenzte Ausgleichung vom Gesetz als Ausnahme und nicht als Regel verstanden wird.

Die Kläger konnten im vorliegenden Fall daher gerade nicht „außergewöhnliche Umstände“ darlegen, sodass nicht davon auszugehen war, dass der Erblasser eine Ausstattung bezweckt hat. Die Pflichtteilsberechtigten gingen leer aus.

 

OLG Koblenz, Urteil vom 24.04.2023 – 12 U 602/22

 

Rechtsanwalt Michael Staudenmayer

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