Immobilienrecht

Sie sind Bauträger oder Architekt und haben bei Ihrer Tätigkeit mit unseriösen oder schlampigen Handwerkern zu tun?

Oder sind Sie Inhaber eines Handwerksbetriebs und sehen sich unberechtigten Abzügen Ihrer Auftraggeber gegenüber?

Vielleicht wünschen Sie auch einfach nur die Überprüfung Ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen?

Oder Sie sind Bauherr und fühlen sich durch die ständig komplizierter gewordenen Vorgaben des Gesetzgebers überfordert?

Das Angebot richtet sich auch an Wohnungseigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen und deren alltägliche Rechtsprobleme.

Besonderes Augenmerk gilt dabei den zahlreichen Schnittstellen vom Immobilienrecht zum Bankrecht und zum Steuerrecht.

Der Kanzleiinhaber ist einer der wenigen für die Verbraucherseite tätigen Anwälte, der zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht ist. Infolge einer früheren über 12jährigen Beratertätigkeit für einen Haus- und Grundbesitzerverein kennt er zudem die typischen Problemstellungen im Immobilienrecht aus eigenenr Erfahrung.

 

Internationaler Finanzabgleich zum 30.09.2023 zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung

 

Über hundert Länder melden dem Finanzamt Bankkonto-Daten

Nach aktuellem Stand übermitteln 108 Staaten elektronisch Daten an die deutschen Finanzbehörden. Dadurch soll der Steuerhinterziehung vorgebaut werden, und es sollen bereits eingetretene Steuerhinterziehungen aufgedeckt werden. Bekanntlich müssen in Deutschland die weltweit erzielten Einkünfte in der deutschen Einkommensteuererklärung angegeben werden.

 

Rentenerhöhung – etwaige Steuerpflicht beachten!

In den letzten Jahren wurden die Renten spürbar erhöht. Bitte beachten Sie, dass durch die jährlichen Anpassungen zum Juli bei Überschreitung des Grundfreibetrags eine Steuerpflicht „plötzlich“ entstehen kann. Auch der steuerfreie Grundfreibetrag wurde regelmäßig erhöht und beläuft sich für 2022 auf € 10.347,00 pro Person und für 2023 auf € 10.908,00 pro Person.

 

Steuerpflichtiger Anteil der Rente steigt von Jahr zu Jahr

 

Lebensgefährten werden durch das Grunderwerbsteuergesetz nicht privilegiert wie Eheleute oder Lebenspartner

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat mit Urteil vom 06.08.2020 – 3 K 86/20 folgenden Fall entschieden. Lebensgefährten hatten 2015 ein Einfamilienhaus zu je hälftigem Miteigentum erworben und den Kaufpreis bankfinanziert. Nach der Trennung 2019 übernahm der ehemalige Lebensgefährte den hälftigen Miteigentumsanteil, die im Grundbuch eingetragenen Belastungen und die schuldrechtlichen Verbindlichkeiten, die noch mit € 270.902,28 valutierten, sowie gegen Zahlung von € 15.000,00 die von der ehemaligen Lebensgefährtin bezahlten übernommenen Wirtschaftsgüter.

Vorfälligkeitsentschädigungsansprüche nicht verjähren lassen

In vielen Fällen lohnt es sich, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, die Höhe der von Banken berechneten Vorfälligkeitsentschädigungen nachrechnen zu lassen.

Dies kann durch einen Sachverständigen auf Anfrage ggf. auf Erfolgsbeteiligungsbasis nachgerechnet werden.

Zu beachten ist, dass am 31.12.2022 die Erstattungsansprüche bezüglich zu hoch berechneter und dem Kunden bereits belasteter Vorfälligkeitsentschädigungen aus dem Jahr 2019 verjähren wird (3-jährige Regelverjährung).

Bewertung von Grundvermögen für Zwecke der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer

Ermittelt das Finanzamt nach Auffassung der Steuerpflichtigen zu hohe Werte, muss der Steuerpflichtige dies dem Finanzamt sachverständig widerlegen. Es genügt nicht, einfach darzulegen, dass die Immobilie sich tatsächlich in einem schlechten Zustand befindet. Ohne ein Sachverständigengutachten wird das Finanzamt auch keinerlei Aussetzung der Vollziehung zubilligen. Die Kosten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind vom Steuerpflichtigen zu tragen, was der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung als verfassungsgemäß ansieht.

Nutzungsersatzzahlungen aus widerrufenem Darlehensvertrag unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.12.2020 - 8 K 1516/18 sind Nutzungsersatzzahlungen aus einem widerrufenen Darlehensvertrag keine Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen nicht der Abgeltungssteuer.

Hat die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, kann der Verbraucher den Darlehensvertrag noch Jahre nach Abschluss widerrufen, weil die Widerrufsfrist dann nie in Lauf gesetzt wurde. Von diesem sog. Widerrufsjoker machte der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall Gebrauch.