Widerruf von Krediten: Bank muss Verbraucher Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Zinsen zurückzahlen

Der Hinweis wonach die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, reicht nicht aus, um die Widerrufsfrist bei Verbraucherkreditverträgen in Gang zu setzen. Das stellte das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 11. April 2014 fest (Az.: 4 O 395/13) in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof fest.

In dem betreffenden Fall hatte der Kläger im April 2007 einen Darlehensvertrag mit Zinsbindung bis zum 30. März 2017 mit der Bank abgeschlossen. Das Immobilienfinanzierungsdarlehen wurde frühzeitig bereits im Dezember 2012 gekündigt und die restliche Darlehensschuld zuzüglich einer Vorfälligkeitsentschädigung von rund 11.000 Euro an die Bank gezahlt. Nachträglich hatte der Kreditnehmer den Darlehensvertrag im September 2013 widerrufen und auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung geklagt. Mit Erfolg: Das Landgericht Karlsruhe entschied, dass der Kreditnehmer nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt wurde, und dass die Bank sich nicht darauf berufen kann, dass sie die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet hat.

„Bemerkenswert ist die Begründung mit der das Gericht eine Abweichung von der Musterbelehrung feststellte“, sagt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart. Danach hätte zwischen Darlehensverträgen zur Finanzierung von Grundstücken und solchen zur Finanzierung von sonstigen Sachen differenziert werden müssen. Im Fall einer Grundstücksfinanzierung sollte der Satz “Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns zur Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen” ersetzt werden durch folgenden Satz: “Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.”

Im vorliegenden Fall hatte das Kreditinstitut aber beide Sätze der Musterbelehrung einfach nur aneinandergereiht und auch teilweise umformuliert. Dadurch entsprach die Belehrung nicht mehr vollständig der Muster-Widerrufsbelehrung, sodass sich die Bank nicht mehr auf deren Heilungswirkung berufen konnte. Nach den Erkenntnissen von Rechtsanwalt Staudenmayer kommen solche unnötig umfangreichen Widerrufsbelehrungen recht häufig vor.

Besonders in den Jahren zwischen 2002 und 2008 haben viele Banken in Darlehensverträgen Formulierungen verwendet wie z.B. die „frühestens-Widerrufsbelehrung“, und die vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Formulierungen abgewandelt, sodass die Belehrungen nicht mehr die gesetzlichen Vorgaben erfüllt haben. „Dadurch bestehen auch heute noch gute Chancen, diese Darlehensverträge zu widerrufen ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Selbst wenn der Kredit vorzeitig abgelöst oder zurückgeführt wurde, kann die bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank nachträglich zurückverlangt werden“, so Staudenmayer. Mit dem LG Karlsruhe ist die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ihrerseits zugunsten des Kunden zu verzinsen. Rechtsanwalt Staudenmayer: „Und zwar in Höhe der Dispo-Zinsen, die die Bank üblicherweise kassiert! Stolze 12,25 Prozent.“

Mehr Informationen zum Widerruf von Kredit- und Darlehensverträgen: https://www.ra-staudenmayer.de/widerruf-von-immobilienfinanzierung

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