Vorfälligkeitsentschädigungsansprüche nicht verjähren lassen

In vielen Fällen lohnt es sich, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, die Höhe der von Banken berechneten Vorfälligkeitsentschädigungen nachrechnen zu lassen.

Dies kann durch einen Sachverständigen auf Anfrage ggf. auf Erfolgsbeteiligungsbasis nachgerechnet werden.

Zu beachten ist, dass am 31.12.2022 die Erstattungsansprüche bezüglich zu hoch berechneter und dem Kunden bereits belasteter Vorfälligkeitsentschädigungen aus dem Jahr 2019 verjähren wird (3-jährige Regelverjährung).

Gerichte rechnen zudem immer öfter mit Risikoersparnissen, die von den von der Bank angesetzten Werten deutlich abweichen. So wurden in letzter Zeit von Gerichten bei Verbraucher-Immobiliendarlehen Risikoersparnisse von 0,61 Prozentpunkten jährlich angesetzt. Nach der Kapitaladäquanzverordnung lassen sich zudem noch höhere Sätze begründen.

Jedenfalls ginge es in einem solchen Fall für jedes Jahr der Restlaufzeit eines Millionenkredits um einen Erstattungsbetrag von € 6.100,00, was bei z.B. acht Jahren Restzinsbindung zu einem Erstattungsanspruch in der Größenordnung von € 50.000,00 führt.

Bei Unternehmerdarlehen lassen sich noch weit höhere Risikoaufschläge ermitteln, die zu Risikoersparnissen von 1-2 Prozentpunkten jährlich führen.

Wiederum bezogen auf ein Millionendarlehen ergeben sich somit noch bestehende Erstattungsansprüche aus den gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen von jährlich € 10.000,00 bis € 20.000,00, was wiederum in einem Beispielsfall mit einer Restlaufzeit von acht Jahren zu einem Erstattungsanspruch zwischen € 80.000,00 und € 160.000,00 führt.

Bei dieser Gelegenheit würden auch die Algorithmen, unter denen Vorfälligkeitsentschädigungen zu berechnen sind, mit jenen Textbeschreibungen abgeglichen, die in den Verbraucher-Darlehensverträgen vereinbart worden sind.

Bitte beachten Sie, dass derartige Berechnungen zum Jahresende rechtzeitig beauftragt werden müssen.

Gerne können Sie mit dem Unterzeichner Kontakt aufnehmen, wenn Sie den Eindruck haben, zu hohe Vorfälligkeitsentschädigungen bezahlt zu haben.

 

STAUDENMAYER

FACHANWALTS- und STEUERKANZLEI

Rechtsanwalt Michael Staudenmayer

Möhringer Landstraße 11

70563 Stuttgart-Vaihingen

Tel.:  0711 / 7826 933-0

Fax.: 0711 / 7826 933-1

Tätigkeitsschwerpunkt: