Lebensgefährten werden durch das Grunderwerbsteuergesetz nicht privilegiert wie Eheleute oder Lebenspartner

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat mit Urteil vom 06.08.2020 – 3 K 86/20 folgenden Fall entschieden. Lebensgefährten hatten 2015 ein Einfamilienhaus zu je hälftigem Miteigentum erworben und den Kaufpreis bankfinanziert. Nach der Trennung 2019 übernahm der ehemalige Lebensgefährte den hälftigen Miteigentumsanteil, die im Grundbuch eingetragenen Belastungen und die schuldrechtlichen Verbindlichkeiten, die noch mit € 270.902,28 valutierten, sowie gegen Zahlung von € 15.000,00 die von der ehemaligen Lebensgefährtin bezahlten übernommenen Wirtschaftsgüter. Nach der notariellen Auseinandersetzung setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer in Höhe von € 9.779,00 fest (aus € 135.451,00 übernommenen Darlehensverbindlichkeiten und den übernommenen Wirtschaftsgütern von € 15.000,00, insgesamt aus € 150.451,00).

 

Das angerufene Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, da mit „Lebenspartner“ im Sinne von § 3 Nr. 5 a GrEStG nur Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2021 gemeint sind.

 

Der Bundesfinanzhof sah keinen für die Zulassung der Revision erforderlichen qualifizierten Rechtsfehler darin, dass die Steuerbefreiungsnorm § 3 Nr. 5 a GrEStG auch bloße Lebensgefährten miteinbeziehe. Vielmehr wollte der Gesetzgeber ausdrücklich die eingetragenen Lebenspartnerschaften im Grunderwerbsteuerrecht den Ehegatten gleichstellen und nicht auch Lebensgefährten. Die vermögensmäßige Privilegierung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern gegenüber bloßen Lebensgefährten sei auch gerechtfertigt, da Lebensgefährten eine der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft vergleichbare Rechtsbindung nicht kennen (BFH, B. vom 01.12.2020 – II B 53/20, unter Bezug auf seine frühere Rechtsprechung).

 

Dass die Ungleichbehandlung von nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften einerseits und Ehen sowie eingetragenen Lebenspartnerschaften anderseits im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz nicht gegen das Grundgesetz und europäisches Recht verstößt, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt.

Nichteheliche leben nicht in einer rechtlich verfestigten Partnerschaft, sie sind zum Beispiel einander nicht zur Fürsorge und Unterstützung und zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet, und tragen füreinander keine Verantwortung wie Eheleute oder eingetragene Lebenspartner (vgl. z.B. BFH E 240, 404, Urteil vom 24.04.2013).

Diese Wertung verstößt auch nicht gegen Art. 1 oder Art. 3 GG. Europarechtlich muss nur gewährleistet sein, dass bei Beteiligung von Gebietsfremden oder von Vermögensgegenständen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine höhere Besteuerung entsteht, sodass eine Wertminderung des Nachlasses bewirkt wird (z.B. EuGH vom 30.06.2016 – C-123/15).

Bezüglich dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK und des Rechts auf Eigentum aus Art. 1 Zusatzprotokoll zur EMRK wegen drohender hoher Erbschaftsteuerbesteuerung hat dies der EGMR bereits mit Urteil vom 29.04.2008 – 13378/05, so entschieden.

 

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Rechtsanwalt Michael Staudenmayer

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