Neues beim Erbrecht, Erbschafts-/Schenkungsteuer- und Einkommensteuerrecht 2025

Hinweise und Tipps für 2025 – insbesondere für Immobilieneigentümer

 

Erbschaft- und Schenkungsteuer 2025

  • Erhöhung der Erbfallkostenpauschale: Für Erwerbe ab dem 1.1.2025 wurde die Pauschale für Erbfallkosten von 10.300 EUR auf 15.000 EUR angehoben. Dies kann Ihre Steuerlast im Erbfall deutlich mindern.
  • Steuerstundung für Wohnimmobilien: Ab 2025 ist die Stundung der Erbschaftsteuer für Wohnimmobilien deutlich erleichtert. Es genügt, dass der Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird – egal, ob durch den Erben oder Dritte. Auch vermietete oder in Drittstaaten belegene Wohnimmobilien sind begünstigt. Bei Leerstand von mehr als 12 Monaten entfällt die Stundung.
  • Schuldenabzug: Ab 2025 werden Schulden und Lasten, die nicht direkt mit einzelnen Vermögensgegenständen zusammenhängen (z. B. Pflichtteilsverbindlichkeiten, Konsumentendarlehen), anteilig auf alle Vermögenswerte verteilt.
  • Steuerbefreiungen: Zahlreiche Steuerbefreiungen, insbesondere für das Familienheim und Betriebsvermögen, sind auch 2025 weiterhin möglich. Prüfen Sie, ob Sie auf bestimmte Befreiungen verzichten oder diese optimal nutzen möchten.
  • Zusammenrechnung von Erwerbsvorgängen: Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet. Die Freibeträge stehen im 10-Jahreszeitraum nur einmal zur Verfügung.

 

Erbrechtliche Hinweise

  • Ausschlagung der Erbschaft: Sie sind nicht verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen. Die Ausschlagung ist insbesondere bei überschuldeten Nachlässen sinnvoll.
  • Nachfolgeplanung: Die Ausschlagung kann auch gezielt zur steuerlichen Optimierung oder zur Korrektur der Nachfolgeplanung eingesetzt werden.
  • Weltvermögensprinzip: Ist einer der Beteiligten Steuerinländer, unterliegt das gesamte Vermögen (auch Auslandsvermögen) der deutschen Erbschaftsteuer.

 

Einkommensteuerrecht für Immobilieneigentümer

  • Vermietung und Verpachtung: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind einkommensteuerpflichtig. Auch bei der Übertragung von Immobilien im Wege der Schenkung oder Erbschaft können steuerliche Folgen im Bereich der Einkommensteuer entstehen.
  • Nießbrauch und Schenkung: Die Übertragung von Immobilien unter Nießbrauchvorbehalt kann schenkungssteuerliche Folgen haben. Die steuerliche Behandlung hängt von der konkreten Gestaltung ab.
  • Bewertung von Immobilien: Für steuerliche Zwecke ist der Wert der Immobilie nach den AKTUELLEN Bewertungsregeln zu ermitteln. Bewertungsabschläge können unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.

 

Allgemeine Empfehlungen

  • Prüfen Sie regelmäßig Ihre Nachfolgeplanung und nutzen Sie steuerliche Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten.
  • Dokumentieren Sie Schenkungen und Erbschaften sorgfältig und beachten Sie die Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt.
  • Lassen Sie sich bei komplexen Sachverhalten individuell beraten, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

 

Diese Information gibt den Stand zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wieder.

Für Rückfragen und eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Michael Staudenmayer

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