Autojoker bei fehlerhaften Widerrufsinformationen u.a. Vertragsfehlern

Nach den Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 09.09.2021 (EuGH C-33/20, C-155/20 und C-187/20) dürften die meisten der seit 10.06.2010 geschlossenen verbundenen Darlehens- und Kaufverträge zur Fahrzeugfinanzierung noch heute widerruflich sein.

Typische fehlerhafte Widerrufsinformationen u.a. Vertragsfehler bei verbundenen Auto-Darlehens- und Kaufverträgen, die die Rückabwicklung ermöglichen:

  • Falsche Bezeichnung der Vertragsparteien
  • Falsche oder fehlerhafte Angabe der Darlehensart
  • Kaskadenbelehrung, die auf weitere Vorschriften verweist, ohne diese zu nennen
  • Keine Angabe der Aufsichtsbehörde(n)
  • Keine oder unvollständige Angabe des Verzugszinssatzes
  • Unvollständige Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
  • Fehlende oder unvollständige Angaben zum Darlehensvermittler
  • Irreführende Angaben zu Auszahlungsbedingungen
  • Informationen zu den bestehenden außergerichtlichen Beschwerde- und Schlichtungsverfahren

Schon einer der vorgenannten Fehler ermöglicht dabei den Widerruf, wobei die Auflistung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

Der Bundesgerichtshof sieht seit seinen Entscheidungen vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19 bei verbundenen Fahrzeug - Darlehens- und Kaufverträgen auch eine Widerruflichkeit.

Gerne prüfen wir auch Ihre Verträge.

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