FG Baden-Württemberg: Keine Einkommensteuer für Nutzungsentschädigung nach Darlehenswiderruf

Für die von der Bank gezahlte Nutzungsentschädigung nach Widerruf bzw. gerichtlichem Vergleich über den Widerruf eines Darlehensvertrags kann das Finanzamt keine Einkommensteuer verlangen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg am 16.12.2021 entschieden (Az.: 12 K 1404/20).

„Der Nutzungsersatz zählt nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt nicht der Einkommensteuer“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, der das Urteil erstritten hat.

 

Seine Mandanten hatten 2002 mit der Bank zwei Darlehen mit einem Nominalwert von 210.000 Euro zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen. 14 Jahre später erklärten sie den Widerruf der Vertragserklärung bzgl. beider Darlehen. Hat die Bank einer fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, ist der Widerruf noch lange nach Abschluss eines Darlehensvertrags möglich.

Da die Bank den Widerruf zurückgewiesen hatte, zogen die Kläger vors Landgericht und einigten sich im April 2017 schließlich auf einen gerichtlichen Vergleich, um das Verfahren abzukürzen, und haben auf einen Teil ihrer Nutzungsersatzansprüche verzichtet.

Im Vergleich wurde vereinbart, dass die Verbraucher die Darlehen vorzeitig ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen können. Zudem verpflichtete sich die Bank nach vollständiger Rückführung der Darlehen den Klägern einen Nutzungsersatz in Höhe von 30.000 Euro brutto zu zahlen. Von dem Betrag führte die Bank Kapitalertragssteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag direkt ans Finanzamt ab. Das Finanzamt veranlagte die Kläger später auch bzgl. des Nutzungsersatzes zur Einkommensteuer. Dagegen wehrten sie sich mit Einspruch sowie mit Klage zum Finanzgericht.

 

Nutzungsentschädigungen sind nicht mit Zinserträgen und anderen Kapitalerträgen vergleichbar, da sie eine ganz andere Funktion haben. Mit einer Nutzungsentschädigung sollen die durch die Rückabwicklung des Darlehensvertrags entstandenen Gebrauchsvorteile ausgeglichen werden. Die Nutzungsentschädigung ist daher in einem ersten Schritt mit den zuvor bezahlten Darlehenszinsen zu verrechnen, sodass kein steuerbarer Rest übrigbleibt.“, so Rechtsanwalt Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht.

 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg folgte der Argumentation. Die Einkommensteuerbescheide müssten geändert werden und die Besteuerung rückgängig gemacht werden. Die Nutzungsentschädigung sei nicht als Einkunft aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen und unterliege nicht der Einkommensteuer, stellte das Gericht klar.

 

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen alle Vermögensmehrungen. Eine solche Vermögensmehrung liege aber hier nicht vor, so das Gericht. Die Kläger haben zwar einen Nutzungsersatz erhalten. Dem steht jedoch keine Kapitalüberlassung der Kläger an die Bank zur Nutzung gegenüber, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg, das die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat. Wenn der BFH das Urteil bestätigt, dürfen sich die Kläger über eine erhebliche Steuererstattung freuen.

 

Nicht nur die Finanzämter in Baden-Württemberg besteuern den aufgrund Darlehenswiderrufs erhaltenen Nutzungsersatz. Dies geht nach Jahr und Tag beim Belegstress zur Vorbereitung der Steuererklärung gerne unter. Die Vorbereitung und Erstellung der Steuererklärung wird übrigens von Rechtsanwalt Staudenmayer wie beim Steuerberater abgerechnet. Fachanwalt für Steuerrecht Staudenmayer berät Sie gerne auch schon bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung und bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt, sowie ggf. im finanzgerichtlichen Verfahen „aus einer Hand“.

Mehr Informationen: https://www.ra-staudenmayer.de/t%C3%A4tigkeitsschwerpunkte/steuertipps