Finanzamt darf Mietverträge anfordern – DSGVO steht dem nicht entgegen

Worum ging es?
 

Eine Vermieterin sollte dem Finanzamt ihre Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen zeigen. Sie wollte das nicht – mit dem Hinweis auf den Datenschutz (DSGVO) und fehlende Einwilligungen der Mieter. Der Fall landete beim Bundesfinanzhof (BFH). Ergebnis: Das Finanzamt darf die Unterlagen anfordern.

 

 

Die drei Kernaussagen des BFH:

 

  1. Ja, das Finanzamt darf Unterlagen verlangen. Grundlage ist § 97 Abgabenordnung (AO). Dazu können Mietverträge gehören.
  2. Keine Mieter-Einwilligung nötig. Die Weitergabe der Verträge ist rechtmäßig, weil Sie als Vermieter damit eine gesetzliche Pflicht erfüllen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO).
  3. Zweckänderung ist erlaubt. Auch wenn der Vertrag eigentlich „wohnen“ regeln soll, darf er im Rahmen der Steuerprüfung für die Steuer genutzt werden (Art. 6 Abs. 4 DSGVO).

 

Was das konkret für Vermieter bedeutet

 

  • Unterlagen bereithalten: Mietverträge, Nachträge (Mieterhöhungen), Nebenkostenabrechnungen, Belege zu Erhaltungsaufwand.
  • Klare Antwort ans Finanzamt: Kommt eine Anforderung nach § 97 AO, müssen Sie im Regelfall liefern – vollständig und ungeschwärzt, sofern das Amt die Erforderlichkeit begründet hat.
  • Datenschutz bleibt wichtig: Das Amt muss verhältnismäßig vorgehen (darf nur das verlangen, was nötig ist). Aber: Der Datenschutz blockiert die Vorlage nicht.

 

Wie weit darf das Finanzamt gehen?

 

Das Finanzamt muss seine Anforderung begründen (warum diese Unterlagen? wozu nötig?). Es darf keine „Ausforschung ins Blaue“ betreiben. Wo die Angaben steuerlich relevant sind –etwa bzgl. Höhe der Miete, Umlagefähigkeit von Nebenkosten, tatsächlicher Durchführung der Vermietung–  darf das Finanzamt die Verträge sehen.

 

Praxistipps für Ihre Steuer- und Datenschutzroutine

 

  • Checkliste für die Akte
    • Mietvertrag + Nachträge
    • Letzte Nebenkostenabrechnung
    • Übersicht Mieteinnahmen (brutto/netto)
    • Belege zu Instandhaltung/Erhaltungsaufwand
    • Optional: kurze Notiz, warum diese Unterlagen steuerlich relevant sind (hilft bei der Kommunikation)
  • Antworttextbaustein
    „Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom [Datum] nach § 97 AO übersenden wir die angeforderten Unterlagen zu den Objekten [Adresse]. Die Verarbeitung erfolgt zur Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO).“
  • Datenschutz einhalten
    • Unterlagen sicher übermitteln (verschlüsselt, gesicherter Upload, kein offenes E-Mail-Attachment).
    • Nur die vom Finanzamt verlangten Dokumente schicken, nichts darüber hinaus.
    • Lösch- und Aufbewahrungsfristen im Blick behalten (steuerliche Aufbewahrung vs. Datenschutz).
    • Eingang/Versand dokumentieren (wer, was, wann).

Diese Punkte folgen aus dem allgemeinen DSGVO-Prinzip der Datenminimierung und Datensicherheit – auch wenn die Weitergabe hier erlaubt ist.

 

Für wen ist das Urteil besonders wichtig?

  • Private Vermieter
  • Hausverwaltungen und Family Offices
  • Steuerkanzleien

 

Fazit

Das Finanzamt darf Mietverträge anfordern. Dabei ist der Datenschutz zu beachten, aber kein Abwehrschild. Wer sauber dokumentiert und zielgenau liefert, ist rechtlich auf der sicheren Seite – und spart sich Ärger.

 

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gern erstelle ich auf Basis Ihrer Unterlagen eine kompakte Ersteinschätzung mit Chancen-/Risiko-Abwägung.

 

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