Europäisches Nachlasszeugnis: Was es bringt – und was das OLG Saarbrücken (5 W 50/24) entschieden hat

Europäisches Nachlasszeugnis: Was es bringt – und was das OLG Saarbrücken (5 W 50/24) entschieden hat

 

Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein wichtiges Dokument, wenn jemand stirbt und Vermögen in mehreren EU-Ländern hinterlässt. Es wurde mit der EU-Erbrechtsverordnung eingeführt und gilt in fast allen EU-Staaten (außer Großbritannien, Irland und Dänemark).

 

Was ist das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ)?

  • Es ist vergleichbar mit dem deutschen Erbschein, aber für den EU-weiten Einsatz gedacht.
  • Es zeigt, wer Erbe ist, wie groß der Erbanteil ist und welche Rechte und Pflichten bestehen.
  • Es dient als Nachweis für die Erbenstellung und erleichtert die Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsbezug.

 

Wofür wird es gebraucht?

  • Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter können das Zeugnis beantragen, wenn sie in einem anderen EU-Land ihre Rechte nachweisen müssen.
  • Es ist eine Art „internationaler Erbschein“, mit dem Ansprüche auch im Ausland geltend gemacht werden können.

 

Wie funktioniert das Zeugnis?

  • Das Zeugnis wird auf Antrag ausgestellt. Dafür gibt es ein EU-weit einheitliches Formular.
  • Es entfaltet in allen EU-Mitgliedstaaten seine Wirkung, ohne dass ein weiteres Verfahren nötig ist.
  • Die Angaben im Zeugnis werden als richtig vermutet, bis das Gegenteil bewiesen wird.

 

Wichtige Hinweise:

  • Das Europäische Nachlasszeugnis ersetzt nicht automatisch den deutschen Erbschein, sondern ist eine zusätzliche Möglichkeit für grenzüberschreitende Fälle.
  • Nachlassgerichte müssen das Zeugnis nach Ausstellung auch an die Erbschaftsteuerstellen weiterleiten.

 

Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 29.01.2025, Az. 5 W 50/24 bekräftigt, dass der tatsächliche Lebensmittelpunkt entscheidet – nicht bloß eine Wohnadresse im Ausland. Unklare oder unsubstantiierte Einwände verhindern die Ausstellung nicht; das Beschwerdegericht kann das Nachlassgericht anweisen, das ENZ zu erteilen.

 

Fazit

Das OLG Saarbrücken hat den Praxisweg geebnet: der Lebensmittelpunkt zählt. Wer seine Bindungen nachvollziehbar dokumentiert, bekommt das ENZ auch dann, wenn es eine Auslandsimmobilie gibt oder jemand nebulöse Einwände erhebt. Für Nachlässe mit Frankreich-Bezug kommt zusätzlich das Doppelbesteuerungsabkommen ins Spiel – das vermeidet doppelte Erbschaftsteuer.

 

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall prüfen wir Zuständigkeit, Unterlagen und steuerliche Folgen – einschließlich DBA-Anwendung – und stellen den ENZ-Antrag für Sie.

 

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