Neue Online Formulare für Kapitalerträge 2025

Seit Juli 2025 gibt es beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) neue Online‑Formulare rund um die Entlastung von der Steuer auf Kapitalerträge. Hier erfahren Sie was sich geändert hat, wen das betrifft und wie Sie Schritt für Schritt vorgehen.

 

Was bedeutet „Entlastung von der Steuer auf Kapitalerträge“?

Auf Dividenden und bestimmte Zinsen wird in Deutschland Kapitalertragsteuer einbehalten (meist 25 % zzgl. Zuschläge). Wer nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach deutschem Recht Anspruch auf eine Freistellung (vorab, bei der Auszahlung) oder Erstattung (nachträglich) hat, stellt dafür einen Online‑Antrag beim BZSt.

 

Was ist neu ab 2025?

  •  Zwei getrennte Online‑Formulare
  • Schon seit 2023 gilt: Freistellungs‑ und Erstattungsanträge sind grundsätzlich elektronisch zu stellen. Daran ändert sich nichts – nur Form & Portal sind neu.
  • Elektronische Antragspflicht bleibt
  • Die Anträge werden über ein neues Portal gestellt.
  • Übernahme alter Entwürfe ist nicht möglich. Bescheide zu bereits eingereichten Altfällen finden Sie weiterhin im alten Portal.
  • Belegnachreichungen und allgemeine Anfragen können auch zu Altfällen im neuen Portal erfolgen (erscheinen dann aber nur dort).
  • Neues BZSt‑Online‑Portal
  • Früher: Ein gemeinsamer Vordruck für Erstattung/Freistellung.
  • Jetzt: Zwei klar getrennte Anträge – einer für Erstattung, einer für Freistellung. Das erleichtert die Auswahl und die Bearbeitung.

 

Häufige Stolpersteine – und wie Sie sie vermeiden

  • Falsches Formular gewählt (Erstattung vs. Freistellung)

 Vorab klären, wann die Steuer einbehalten wurde.

  • Ansässigkeitsbescheinigung fehlt oder ist veraltet

→ rechtzeitig beim Heimat‑Finanzamt beschaffen (oft 12 Monate gültig).

  • Alte Formular‑Entwürfe werden weiterbearbeitet

→ neu im aktuellen Portal starten.

  • Uneinheitliche Belege (abweichende Namen/Konten)

→ Begünstigten‑ und Kontodaten konsistent halten.

  • Fehlende Unterlagen

         - Erstattungsantrag: 4 Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge zugeflossen sind (mindestens 6 Monate nach Steuerabführung).

         - Freistellungsantrag: Die Verwaltung soll innerhalb von 3 Monaten entscheiden, nachdem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

 → Tipp: Reichen Sie fehlende Unterlagen zügig nach – die 3‑Monats‑Frist beginnt erst, wenn alles vollständig ist.

 

Fazit

Neu sind Portal und Aufteilung der Formulare – nicht das Ziel.

Wer Anspruch auf Freistellung oder Erstattung hat, kommt damit künftig klarer und schneller durch den Antrag.

Bei Fragen oder wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen möchten, unterstützen wir Sie vollumfänglich – von der Prüfung bis zum Bescheid.

 

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