BFH: Steuerlicher Abzug von Sonderausgaben bei Einkünften aus EU-Ausland

Bei Einkünften aus dem EU-Ausland ist der steuerliche Abzug von Beiträgen zur Altersvorsorge oder zur Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland zulässig, wenn der beteiligte EU-Staat den Steuerabzug nicht gewährt hat. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und die Position der Steuerpflichtigen damit gestärkt (BFH, Urteil vom 27.10.2021 – X R 11/10).

Dank der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union können Bürger ihren Arbeitsplatz in der EU frei wählen und auch im EU-Ausland arbeiten. Hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, Sozialleistungen und Steuervorteilen sind sie genauso zu behandeln, wie die Staatsbürger des EU-Landes, in dem sie arbeiten.

Strittig ist jedoch oft, wie es mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben bestellt ist, wenn der Steuerpflichtige wieder in sein Heimatland zurückkehrt. So war es in dem Fall, den der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte.

Hier war der Kläger in Luxemburg als Arbeitnehmer beschäftigt und kehrte als Rentner nach Deutschland zurück. Seine gesetzliche Altersrente bezog er von Luxemburg. Nach luxemburgischen Einkommensteuerrecht sind die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung steuerlich absetzbar. Anders als in Deutschland gilt dies jedoch nicht für die Beiträge zur Pflegeversicherung. Der Kläger machte die Beiträge zur Pflegeversicherung bei seiner Steuererklärung in Deutschland als Sonderausgaben geltend. Dies lehnte das zuständige Finanzamt jedoch ab. Da Luxemburg schon die Renten- und Krankenversicherung berücksichtige, sei ein weiterer Sonderausgabenabzug in Deutschland nicht möglich, so die Finanzbehörde.

Dagegen wehrte sich der Kläger mit Erfolg. Wie schon das Finanzgericht bestätigte der BFH, dass die Bestandteile der Sozialversicherung einzeln berücksichtigt werden müssten. In Luxemburg seien zwar die Ausgaben für die Renten- und Krankenversicherung steuerlich berücksichtigt worden, nicht jedoch für die Pflegeversicherungsbeiträge. Diese könnten daher in Deutschland als Sonderausgaben steuerlich abgezogen werden, so der BFH.

Die Münchener Richter führten aus, dass nicht nur Arbeitseinkommen aus dem EU-Ausland begünstigt seien, sondern auch Renten eines ehemals im EU-Ausland beschäftigten Arbeitnehmers. Hänge ein inländischer Sonderausgabenabzug auch davon ab, dass der ehemalige Beschäftigungsstaat keine steuerliche Begünstigung zulässt, sei es nicht zulässig, sämtliche Vorsorgeaufwendungen zusammenzufassen. Vielmehr müsse jede Vorsorgeaufwendung einzeln beurteilt werden, so der BFH.

Auf der anderen Seite könnten Sozialbeiträge, die bereits im ehemaligen Beschäftigungsstaat steuerlich berücksichtigt werden, nicht mehr in Deutschland als Sonderausgaben geltend gemacht werden, machte der BFH in einem weiteren Urteil deutlich – BFH X R 28/20.

„Nach dieser Entscheidung des BFH können Steuerpflichtige, die im EU-Ausland gearbeitet haben, prüfen, ob das Finanzamt alle Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben ordnungsgemäß berücksichtigt hat“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Steuerrecht aus Stuttgart.

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