Widerrufsmöglichkeit bei geschlossener Medienfondsbeteiligung und verbundenem Darlehensvertrag

Stuttgart, 15.01.2014

Dem Verbraucher bietet das Widerrufsrecht ein formalisiertes Reuerecht, um von einem Vertrag ohne Angabe von Gründen zurücktreten zu können. Es ist jedoch aufwändig, erst einmal festzustellen, welche Gesetzesfassung gilt. Der rechtliche Rahmen für das Widerrufsrecht hat sich seit dem Jahr 2000 bereits achtmal geändert und wird zum 13.06.2014 erneut geändert. Zu jeder Gesetzesfassung ist zudem umfangreiche Rechtsprechung ergangen.

Wann besteht nun noch ein Widerrufsrecht, da diese bekanntermaßen zeitlich befristet sind?
Die Befristung von Widerrufsrechten gilt dann nicht, wenn die erforderliche Belehrung zum Widerrufsrecht unwirksam oder ganz vergessen worden ist. Rechtsfolge solcher nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrungen ist das „ewige Fortbestehen“ des Widerrufsrechts.

Was hat der BGH entschieden?
Durch das vor dem BGH im Fall einer finanzierten Fondsbeteiligung ergangene Anerkenntnisurteil vom 10.12.2013, Az. XI ZR 20/13 wird die zugrundeliegende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt. Das bedeutet, dass durch die Aufhebung des klagabweisenden Urteils des OLG Düsseldorf vom 07.12.2012 (Az. 17 U 139/11) und die Bestätigung des Urteils des LG Mönchengladbach vom 27.09.2011 (Az. 3 O 223/10) höchstrichterlich klargestellt wird, dass die Widerrufsbelehrung unwirksam ist, wenn sie von der vom Verordnungsgeber vorgegebenen Musterbelehrung abweicht, und sei es nur in Kleinigkeiten, und, dass die Formulierung „frühestens“ den Beginn der Frist nicht klar werden lässt. Damit bestätigt und erweitert der BGH seine frühere Rechtsprechung zur Unwirksamkeit. Für den Fall eines wirksamen Widerrufs ist übrigens die Bank nicht berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen.

Was können wir für Sie tun?
Gerne prüfen wir kostenlos Ihre Verträge. Es können jedoch nur schriftliche Anfragen unter Beifügung sämtlicher relevanter Unterlagen bearbeitet werden. Herr Rechtsanwalt Staudenmayer wird Sie nach Vorliegen und Prüfung Ihrer Unterlagen zurückrufen und die bestehenden Möglichkeiten erläutern.

RA Michael Staudenmayer FACHANWALTS- und STEUERKANZLEI Steiermärker Str. 3-5 D-70469 Stuttgart Tel.: 0711 - 89 66 03 70 Fax: 0711 - 89 66 03 71 E-mail: info@ra-staudenmayer.de web: www.ra-staudenmayer.de