EuGH: Pauschale Besteuerung von Gewinnen aus intransparenten ausländischen Investmentfonds unzulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 9. Oktober 2014 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der deutsche Fiskus Gewinne aus intransparenten ausländischen Fonds nicht pauschal besteuern darf (Az. C-326/129).

Vielmehr müssten die Anleger die Möglichkeit haben, die tatsächliche Höhe ihrer Einkünfte darzulegen. Die Pauschalbesteuerung verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und widerspreche daher europäischem Recht.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte in dem zu Grunde liegenden Fall den EuGH angerufen. Die Kläger hatten Anteile eines auf den Cayman-Inseln aufgelegten Fonds bei einer belgischen Bank gehalten. Diese wurden als intransparent thesaurierendes Sondervermögen eingestuft und nach dem deutschen Investmentsteuergesetz (InvStG) vom zuständigen Finanzamt pauschal besteuert. Die Anleger klagten, da ihrer Ansicht nach der tatsächliche Gewinn wesentlich geringer war als der vom Finanzamt angesetzte. Entsprechende Nachweise legten die Kläger vor.

Der EuGH gelangte zu der Auffassung, dass das deutsche Investmentsteuergesetz den entsprechenden europäischen Regelungen, die Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den EU-Mitgliedsstaaten verbieten, entgegenstehe und gab der Klage statt. Anlegern müsse es erlaubt sein, ihre tatsächlichen Einkünfte nachzuweisen, gleichgültig ob es sich um inländische oder ausländische Fonds handelt, wenn dieser der Verpflichtung zur Bekanntmachung bestimmter Angaben nicht nachkommt.

„Die Pauschalbesteuerung kann dazu geführt haben, dass die Anleger zu hohe Steuern an den Fiskus abgeführt haben. In noch laufenden Besteuerungsverfahren können unter Berufung auf das EuGH-Urteil diese Steuern wieder zurückgeholt werden“, sagt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Steuerrecht aus Stuttgart.

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