Kreditbearbeitungsgebühren nicht verschenken – Jetzt verjährungshemmende Maßnahmen treffen

Mit zwei Urteilen stellte der Bundesgerichtshof in diesem Jahr klar, dass zu Unrecht erhobene Kreditbearbeitungsgebühren von den Banken zurückgefordert werden können. Viele dieser Ansprüche verjähren zum 31.12.2014.

Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart, empfiehlt den betroffenen Kreditnehmern daher dringend, jetzt verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. „Ein einfacher Brief an die Bank reicht leider nicht aus, um die Verjährung zu hemmen. Dennoch sollten Sie die Ansprüche bei Ihrem Kreditgeber mit einer 2-Wochen-Frist schriftlich geltend machen. Sie können dafür z.B. das Musterschreiben von test.de nutzen. Kopieren Sie das versandte Schreiben für Ihre Unterlagen und sorgen Sie dafür, dass Sie ggf. den Zugang des Schreibens mit Datum nachweisen können (z.B. durch Einschreiben oder indem Sie es mit einem Zeugen in den Briefkasten des Kreditgebers einwerfen). Vor allem Verbraucher, die für Kreditverträge zwischen 2005 und 2011 zu Unrecht Bearbeitungsgebühren gezahlt haben, sollten allerdings umgehend handeln. Sonst sind ihre Ansprüche am Jahresende verjährt“, erklärt Staudenmayer.

Um die Rückforderungsansprüche noch geltend zu machen, müssen Sie in jedem Falle bis 31.12.2014 verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Hierzu können die betroffenen Kreditnehmer z.B. einen schriftlichen Antrag an die Staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer richten.
Aus dem brieflich zu gestaltenden Antrag müssen sich die Beteiligten, die Darlehensnummer, ein Nachweis über die bezahlte Bearbeitungsgebühr (Kontoauszug und/oder Abrechnungsschreiben der Bank), etwaige Korrespondenz und die Rückforderung nebst gesetzlicher Zinsen als Antragsziel ergeben.
Der Antrag an die Staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer sollte als Telefax vorab und dann per Briefpost gesandt werden, nicht jedoch per e-mail. Anwälte, die für ihre Mandanten diesen Weg wählen, sollten ihre Vollmacht beifügen.

Aus organisatorischen Gründen bittet die Gütestelle, die unter denselben Kontaktdaten wie die Anwaltskanzlei zu erreichen ist, darum, dafür Sorge zu tragen, dass Briefpost bis spätestens 30.12.2014, 14 Uhr, eingereicht wird. Anträge werden (vorab) per Telefax bis 31.12.2014, 24.00 Uhr, entgegengenommen. In diesem Fall zählt der Telefax-Eingang und der Antrag kann noch postalisch in den Folgetagen nachgereicht werden. Die Einreichung vorab per Telefax wird empfohlen. Antrag und o.g. Dokumente müssen einmal für die Gütestelle und einmal für den Antragsgegner (Bank) vorgelegt werden. Die Gütestelle berechnet für den Antrag pauschal 261,80 €.
Lehnt dann die Bank den vor Verjährungseintritt (31.12.2014, 24.00 Uhr) eingegangenen Antrag auf Durchführung des Gütestellenverfahrens ab, tritt eine Verjährungshemmung für 6 Monate ein, während der meist die Bearbeitungsgebühr zurückbezahlt wird.

Zum Jahresende könnten Rückerstattungsansprüche in Höhe von rund zehn Milliarden Euro verjähren, berichtet das Handelsblatt. „Das Geld sollte man nicht verschenken. Denn bei durchschnittlichen Bearbeitungsgebühren von zwei Prozent kann schon eine ordentliche Summe zusammen kommen. Zumal auch noch Zinsen auf die Bearbeitungsgebühren gezahlt werden müssen“, so Staudenmayer.

Zur Erinnerung: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Kreditbearbeitungsgebühren für Darlehensverträge seit 2004 zurückgefordert werden, wenn diese zu Unrecht erhoben wurden. Betroffen sind davon in erster Linie Verträge, in denen die Bearbeitungsgebühren als vorgefertigte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden. Nicht betroffen sind individuelle Absprachen zwischen Bank und Kunden.