Finanzamt verbösert Steuerbescheide von Steuerberatern

Finanzämter haben 2018 wegen einer fehlerhaften zu hohen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwand nachträglich die Besteuerungsgrundlagen gegenüber den bislang ergangenen Steuerbescheiden aus 2018 nach § 173 I 1 AO geändert. FAStR Staudenmayer liegt ein Fall vor, bei dem der Steuerbescheid eines angestellten Steuerberaters bereits bestandskräftig geworden war, und durch das Finanzamt zum Nachteil des Mandanten geändert wurde. Da man üblicherweise Beträge von Belegen (hier sogar von einer Körperschaft öffentlichen Rechts erstellt) schlicht in die Steuererklärung überträgt, handelt es sich nicht um Einzelfälle.  

Sämtliche Daten bezüglich der Einkommensteuererklärungen 2013-2016 wurden von den Steuerpflichtigen entsprechend vorliegender Bescheinigungen des Versorgungswerks der Steuerberater deklariert, und so veranlagt. Dazu haben die Steuerpflichtigen ihrer Steuererklärung die Bescheinigung des Versorgungswerks der Steuerberater für das Jahr 2015 beigelegt. Diese Bescheinigung des Versorgungswerks lag dem Finanzamt in einem von mir bearbeiteten Fall sogar im Original vor. Die mit den Steuererklärungen deklarierten, beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben „Altersvorsorgeaufwendungen“ entsprachen auch dem vom Versorgungswerk der Steuerberater bescheinigten Jahresbetrag. Die Steuerpflichtigen sind somit auch ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es bestand für sie keine Veranlassung, die Jahresbescheinigung des Versorgungswerks zu hinterfragen. Die Finanzverwaltung beruft sich zur Begründung der Änderung der bestandskräftigen Bescheide nun auf § 153 AO und § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. „Beide Bestimmungen sind jedoch nach meiner Auffassung im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es wurden nämlich weder unrichtige Angaben in der Steuererklärung gemacht, noch besteht eine Verpflichtung des Finanzamts, materiell-rechtlich unrichtige Steuerbescheide zurückzunehmen.“ so Rechtsanwalt Michael Staudenmayer.

Das Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Steuerbescheids mit nachteiliger Änderung verletzt daher den Steuerpflichtigen in seinen Rechten, und kann keinen Bestand haben.

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