VW-Vergleich im Abgasskandal – Schadensersatzanspruch selber geltend machen

Die Zeit läuft langsam ab. Bis zum 20. April 2020 müssen sich die Verbraucher entscheiden, ob sie das VW-Vergleichsangebot im Abgasskandal annehmen wollen. „Das Angebot ist für viele Verbraucher, die ein Fahrzeug mit dem Schummeldieselmotor EA 189 fahren, uninteressant. Im Einzelfall lässt sich eine deutlich höhere Entschädigungssumme herausholen. Dies sollte aber fachanwaltlich durchgerechnet werden. Geschädigte mit Rechtsschutzversicherung sollten baldmöglichst eine schriftliche Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung wegen der Fortsetzung des Verfahrens einreichen“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer.

Zur Erinnerung: Rund 450.000 Verbraucher hatten sich im Abgasskandal der Musterfeststellungsklage gegen VW angeschlossen, um ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Rund 260.000 Klägern bietet VW nun einen Vergleich an. Seit Ende März können sich die Verbraucher zum Vergleichsangebot über ein Online-Portal informieren. Bis zum 20.04.2020 müssen sie sich entscheiden, ob sie das Angebot von VW annehmen. Diese Frist wird auch bei technischen Problemen im online-Portal nicht verlängert werden. Dann wird auch das Musterfeststellungsverfahren gegen VW durch Rücknahme der Klage beendet.

„Wer das Vergleichsangebot ablehnt, muss seine Schadensersatzansprüche allerdings bis zum 20. Oktober individuell gerichtlich geltend machen. Gleiches gilt auch für die Kläger, die sich dem Musterverfahren zwar angeschlossen, aber kein Vergleichsangebot erhalten haben, weil sie ihr Fahrzeug z.B. erst nach dem 31.12.2015 gekauft haben“, erklärt Rechtsanwalt Staudenmayer. Für beide Gruppen gibt es gute Argumente, ihre Schadensersatzansprüche individuell weiter zu verfolgen.

In den meisten Fällen lässt sich eine höhere Entschädigungssumme erstreiten als im Vergleich angeboten. Hinzu kommt, dass am 05.05.2020 eine Verhandlung beim BGH zum Abgasskandal terminiert ist. Erwartet wird, dass der Bundesgerichtshof auch über die Frage entscheidet, ob VW ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zusteht. Lehnt der BGH diesen Anspruch ab, fällt die Entschädigungssumme deutlich höher aus.

Wenn Verbraucher im Musterfeststellungsverfahren kein Vergleichsangebot erhalten haben, bedeutet dies nicht, dass sie keine Schadensersatzansprüche haben. Sie können ihre Ansprüche auch dann geltend machen, wenn sie ihr Fahrzeug nach dem 31.12.2015 gekauft hatten. Das OLG Koblenz bestätigte jetzt mit Urteil vom 03.04.2020, dass ein Kläger, der einen vom Abgasskandal betroffenen VW Passat erst 2017 gekauft hatte, Anspruch auf Schadensersatz hat (Az.: 8 U 1956/19). VW müsse den Passat zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten, entschied das OLG Koblenz. Durch die Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen habe VW sich sittenwidrig verhalten. Dieses sittenwidrige Verhalten von VW sei auch nicht durch die Veröffentlichung einer sog. Ad-hoc-Meldung im September 2015 oder durch späteres Handeln im Abgasskandal entfallen. Auch 2017 sei der Käufer noch sittenwidrig geschädigt worden, so das OLG.

Für betroffene Verbraucher hat Rechtsanwalt Staudenmayer unter 0800 000 19 63 eine Beratungs-Hotline eingerichtet. Unter dieser Nummer ist er montags bis freitags von 10 bis 13 Uhr erreichbar.

 

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