Fremdwährungsdarlehen: EuGH stärkt Verbraucherrechte

Der Europäische Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung zu Fremdwährungsdarlehen die Verbraucherrechte gestärkt  (C-26/13).  Der EuGH entschied, dass ein Verbraucher vor dem Abschluss eines Kreditvertrags in einer fremden Währung über die Bedingungen und Folgen umfassend aufgeklärt werden muss, so dass er die wirtschaftlichen Risiken einschätzen kann.

„Bei einem Fremdwährungskredit werden unterschiedliche Berechnungskurse angewendet. Unterschieden wird zwischen dem Devisenankaufskurs, also dem Kurs, der bei der Berechnung des Darlehensbetrags verwendet wird, und dem Devisenverkaufskurs, der bei der Darlehenstilgung Anwendung findet. Durch Währungsschwankungen können diese Kurse erheblich voneinander abweichen. Darüber muss der Kunde aufgeklärt werden. Denn aus den unterschiedlichen Berechnungskursen können sich erhebliche finanzielle Belastungen für den Verbraucher ergeben“, erklärt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart

Da der Informationsstand des Verbrauchers in der Regel geringer einzuschätzen ist als der der Kreditinstitute könne eine missbräuchliche Klausel, die nicht den Transparenzgeboten des EuGH entspricht, durch eine nationale Rechtsvorschrift ersetzt werden, um die Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen und damit der Vertrag nicht nichtig ist. „Wäre der Vertrag nichtig, hätte das für den Kreditnehmer meist unangenehme Folgen, da dann die restliche Darlehensschuld sofort in vollem Umfang zur Rückzahlung fällig würde“, so Rechtsanwalt Staudenmayer.

Betroffene Kreditnehmer, die ein Darlehen in fremder Währung aufgenommen haben, können den Vertrag von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, um mögliche finanzielle Nachteile abwenden zu können.