Schadensersatz wegen Falschberatung - Rechtsanwalt in Stuttgart

Schadensersatz wegen Falschberatung - immer wieder ein Grund für enttäuschte Kapitalanleger, nach einem erfahrenen Rechtsanwalt zu suchen. Viele Kapitalanlagen wie beispielsweise Schiffsfonds, Immobilienfonds, Anleihen, Nachrangdarlehen, Direktinvestments oder andere Geldanlagen brachten den Anlegern nicht die erhoffte Rendite, sondern bescherten ihnen erhebliche finanzielle Verluste. „Das Geld muss nicht endgültig verloren sein. In vielen Fällen können die Anleger Schadenersatz wegen Falschberatung geltend machten. Und, das ist nicht zu unterschätzen, sie erhalten dann auch nicht mehr ständig Schreiben von der Anlagegesellschaft, Anlegerschutzgemeinschaften, Insolvenzverwaltern, Banken, Anwälten, u.a. Beteiligten“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart.

Schadensersatz wegen Falschberatung kann sich daraus ergeben, dass die Anlageberater bzw. Vermittler ihre umfangreichen Aufklärungspflichten verletzt haben. Aufklärungspflichten bestehen in Gestalt der sog. anlegergerechten Beratung, der anlagegerechten Beratung und bzgl. schwerwiegender Interessenkonflikte.

Bei Nachweis der Falschberatung erhält der Anleger sein Geld Zug um Zug gegen Übertragung der Anlage zurück.

 

ANLAGE- UND ANLEGERGERECHTE BERATUNG

Die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Finanzvermittlers sind durch die Rechtsprechung des BGH geprägt und für Finanzanlagevermittler seit 2013 in der Finanzanlagenvermittlungsordnung (FinVermV) festgelegt. Der Finanzanlagevermittler muss dem Kunden zunächst seine Kontaktdaten zur Verfügung stellen und ihn über seine Qualifikation informieren. Er ist verpflichtet, den Kunden rechtzeitig vor Geschäftsabschluss über die Risiken der Finanzanlage verständlich zu informieren und auch über Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen aufzuklären. Sollten Konflikte zwischen den Zielen des Anlegers und den Interessen des Vermittlers bestehen, muss auch auf diese Interessenkonflikte hingewiesen werden. Diese Informationen muss der Anleger in Textform erhalten, und die Mitteilung der Information muss dokumentiert werden.

„Grundsätzlich haben die Anleger einen Anspruch auf eine anlagegerechte und anlegergerechte Beratung. Vereinfacht gesagt, haben sie ein Anrecht darauf, dass ihnen nur Geldanlagen vermittelt werden, die zu ihrer Person und ihren Zielen passen.“, erklärt Rechtsanwalt Staudenmayer, in Stuttgart zum Thema Schadensersatz wegen Falschberatung vielfach angefragter Fachanwalt.

 

ANLAGEZIELE UND RISIKEN

Damit der Anlageberater eine geeignete Geldanlage überhaupt empfehlen kann, ist er im Rahmen der anlage- und anlegergerechten Beratung verpflichtet, Informationen über den Anleger im Hinblick auf seine Kenntnisse und Erfahrungen mit Kapitalanlagen einzuholen. Zudem muss er ermitteln, welche Ziele der Anleger mit der Investition verfolgt und welche finanziellen Möglichkeiten ihm zur Verfügung stehen. „Sicherheitsbewussten Anlegern, die z.B. Geld für die Altersvorsorge zurücklegen wollen, dürfen dementsprechend keine spekulativen und riskanten Kapitalanlagen vermittelt werden“, so Rechtsanwalt Staudenmayer. Die empfohlene Geldanlage muss daher nicht nur zu den Anlagezielen passen, sondern sie muss auch zu den finanziellen Möglichkeiten des Anlegers passen. Außerdem muss sich der Anleger über die mit der Geldanlage verbundenen Risiken im Klaren sein. Typische Risiken können beispielsweise lange Laufzeiten, eingeschränkte Fungibilität, Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung, Wechselkursverluste und insbesondere die Möglichkeit des Totalverlusts sein. Über diese Risiken müssen die Anleger umfassend und verständlich aufgeklärt werden, damit sie ihr Verlustrisiko einschätzen können, bevor sie sich für eine Beteiligung entscheiden.

Handelt es sich um eine reine Anlagevermittlung ist die Aufklärungspflicht nicht ganz so umfangreich wie bei der Anlageberatung. Aber auch der reine Anlagevermittler muss die Kenntnisse und Erfahrungen seines Kunden in Bezug auf eine bestimmte Art von Geldanlage in Erfahrung bringen. Umgangssprachlich wird häufig allgemein vom „Vermittler“ gesprochen.

 

AUFKLÄRUNG ÜBER PROVISIONEN

Darüber hinaus müssen auch Provisionen, Gebühren und sonstige Geldleistungen oder geldwerte Vorteile, die der Vermittler erhält, gegenüber dem Anleger offengelegt werden. Hohe Provisionen können dazu führen, dass der Vermittler ein hohes Interesse hat, eine bestimmte Kapitalanlage zu vermitteln, um selbst eine möglichst hohe Provision einzustreichen. Von solchen Überlegungen darf sich der Vermittler nicht leiten lassen. Er hat sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vermittlung an den Wünschen des Kunden und nicht an seinem eigenen Provisionsinteresse zu orientieren. Will der Anleger trotz einem offengelegten Interessenkonflikt abschließen, müsste dies ebenfalls dokumentiert worden sein.

 

VERLETZUNG DER AUFKLÄRUNGSPFLICHT

„Die Erfahrung zeigt, dass diese Grundsätze einer ordnungsgemäßen Vermittlung immer wieder verletzt werden. So werden die Risiken der Anleger beispielsweise verschwiegen oder verharmlost, um den Geschäftsabschluss nicht zu gefährden. Ebenso werden hohe Vermittlungsprovisionen häufig verschwiegen. Der Anleger hat aber einen Anspruch darauf, dass er hierzu ungefragt vollständige und eindeutige Informationen erhält“, sagt Rechtsanwalt Staudenmayer.

 

BERATUNGSPROTOKOLL

So wie dem Anleger ein kurzes und leicht verständliches Informationsblatt mit allen für seine Anlageentscheidung wesentlichen Informationen übergeben werden muss, muss ihm unverzüglich nach der Anlageberatung auch ein schriftliches Beratungsprotokoll ausgehändigt werden. Informationsblatt und Beratungsprotokoll müssen vor dem Geschäftsabschluss übergeben werden. Das Beratungsprotokoll muss vollständige Angaben enthalten über

  • den Anlass der Anlageberatung,
  • die Dauer des Beratungsgesprächs,
  • die der Beratung zu Grunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden,
  • die erteilten Empfehlungen sowie die Gründe für die Empfehlungen.

 

SCHADENSERSATZ

Hat sich der Anleger nach den obigen Maßgaben für eine Kapitalanlage aufgrund einer darlegbaren Falschberatung oder ohne Beratungsprotokoll entschieden, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Der Anlageberater wird dann häufig nicht detailliert vorbringen können, dass die Beratung ganz anders verlaufen ist.

Falsch beratene Anleger können Ansprüche auf die Rückgewähr des eingezahlten Kapitals und auch auf entgangenen Gewinn geltend machen. Außerdem haben sie die Möglichkeit, sich von Rückforderungsansprüchen, Ansprüchen Dritter oder Ansprüchen aus einer eventuellen Nachhaftung befreien zu lassen.

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