Rentenerhöhung – etwaige Steuerpflicht beachten!

In den letzten Jahren wurden die Renten spürbar erhöht. Bitte beachten Sie, dass durch die jährlichen Anpassungen zum Juli bei Überschreitung des Grundfreibetrags eine Steuerpflicht „plötzlich“ entstehen kann. Auch der steuerfreie Grundfreibetrag wurde regelmäßig erhöht und beläuft sich für 2022 auf € 10.347,00 pro Person und für 2023 auf € 10.908,00 pro Person.

 

Steuerpflichtiger Anteil der Rente steigt von Jahr zu Jahr

 

Durch die seit 2005 geltende sogenannte nachgelagerte Besteuerung steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente von Jahr zu Jahr, bis 2040 die gesamte Rentenzahlung steuerpflichtig sein wird. Wird der oben genannte Grundfreibetrag überschritten, müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben. Ob sie dann letztendlich Steuern zahlen, hängt auch davon ab, welche steuerwirksamen Abzüge bei der Steuererklärung gemacht werden können. Da hier im Einzelfalle viele Sonderregelungen in Betracht kommen können, empfiehlt es sich, gerade wenn man sich nicht sicher ist ob man steuerpflichtig ist, mit der Erstellung der Steuererklärung einen steuerlichen Berater zu betrauen.

 

Besonderheiten der verschiedenen Rentenformen sind zu beachten

 

So gibt es einige Besonderheiten bei Betriebsrenten, die natürlich durch Rentenerhöhungen seitens der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nicht erfasst werden. Auch der Ansatz und die Besteuerung unterscheiden sich bei Betriebsrenten gegenüber einer Rente von der DRV.

 

Besonderheiten der verschiedenen Einkunftsarten beachten

 

Sodann gilt es, etwaige weitere Einkünfte wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen in den Blick zu nehmen. Dies gilt auch für ausländische Einkünfte, da grundsätzlich das Welteinkommensprinzip gilt.

 

Besser Steuererklärungspflicht checken lassen

 

Schließlich kann ein Bußgeld- oder sogar Strafverfahren drohen, falls man zu lange  zugewartet hat, oder nicht gemerkt hat, dass man in den Bereich steuerpflichtiger Einkünfte hineingerutscht ist. Dann gilt es zur Vermeidung von solchen unangenehmen und teuren Weiterungen die Steuererklärungen für mindestens fünf Jahre zurück erstellen zu lassen, um damit dem Finanzamt hoffentlich beweisen zu können, dass die Grundfreibeträge in den früheren Jahren noch nicht überschritten worden sind.

 

Gerne können Sie sich auch mit der Erstellung einer „normalen“ Steuererklärung an den Unterzeichner wenden, der diese nach der Steuerberatergebührenverordnung abrechnen wird.

 

Michael Staudenmayer

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