PROSPEKTHAFTUNG DER CIS DEUTSCHLAND AG BEI VON CARPE DIEM VERMITTELTER BETEILIGUNG AM GARANTIEHEBELPLAN´08

Stuttgart,26.02.2014

Das Landgericht Stuttgart hat festgestellt, dass die CIS Deutschland AG verpflichtet ist, den Anleger von sämtlichen Forderungen Dritter und der Fondsgesellschaft Garantiehebelplan ´08 freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dieser Beteiligung.

Das Gericht stützte sein Urteil auf Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen den Gründungsgesellschafter CIS Deutschland AG (Beklagte 1), der für unrichtige bzw. unzureichende Angaben des Vertriebs haften muss.

Ausweislich des Prospekts ist die Beklagte zu 1 Komplementärin und Gründungs-gesellschafterin der Fondsgesellschaft und hatte mit dem Vertrieb die CIS Vertriebs AG & Co. KG (Beklagte 2) beauftragt, die ihrerseits wiederum die carpe diem Vertriebsgesellschaft mbH mit dem Vertrieb der Gesellschaftsbeteiligung beauftragt hatte.

Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die CIS Deutschland AG den Kläger nicht ordnungsgemäß über die vielfältigen Risiken der Beteiligung aufgeklärt hat. Ferner erfolgte keine ordnungsgemäße Aufklärung durch Übergabe des Prospektes rechtzeitig vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung.

Der Kläger war nicht durch die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Haftungseinschränkungen und Ausschlussfristen an der Geltendmachung seiner Ansprüche gehindert, da diese unwirksam sind.

Vertragliche oder deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 hat das Gericht dagegen nicht erkannt, da ein Vertrag nur mit der carpe diem zustande gekommen sei.

RA Michael Staudenmayer FACHANWALTS- und STEUERKANZLEI Steiermärker Str. 3-5 D-70469 Stuttgart Tel.: 0711 - 89 66 03 70 Fax: 0711 - 89 66 03 71 E-mail: info@ra-staudenmayer.de web: www.ra-staudenmayer.de